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Dr. Bücker
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Die Zahlungsmoral in Deutschland sinkt leider immer weiter; Firmen und Privatleute lassen sich beim Zahlen offener Rechnungen immer mehr Zeit. Nicht nur Kleinunternehmer und Handwerker stehen wegen ihrer Außenstände unter Druck. Wenn Kunden nicht zahlen wollen, hilft nur die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche, um zu einer schnellen und erfolgreichen Befriedigung der Gläubiger zu gelangen. Privatleute nutzen das Mahnverfahren, um z.B. ausstehende Mieten oder andere Forderungen möglichst kostengünstig gerichtlich geltend zu machen.
I. Mit uns haben Sie die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren online einzuleiten und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dazu brauchen Sie keine komplizierten Formulare auszufüllen. Das spart Ihnen Zeit und schont die Nerven.
Vorteile
- Kein Gang zum Gericht nötig, alles läuft schriftlich.
- Kürze des Mahnverfahrens: Legt der Schuldner keinen Widerspruch/Einspruch ein, so erlangen Sie bereits in ca. 6 Wochen einen vollstreckungsfähigen Titel, mit dem Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen bzw. das Arbeitseinkommen des Schuldners pfänden können.
- Der Vollstreckungsbescheid, auf den das Mahnverfahren gerichtet ist, ist rechtlich genau so viel wert wie ein Urteil.
- Die Chance, durch professionelle Bearbeitung Ihre offenen Forderungen doch noch zu realisieren, steigt erheblich. Allein das Anwaltsschreiben als solches wirkt oft schon Wunder.
- Kosten: Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens sind gegenüber dem normalen Klageverfahren um 5/6tel günstiger, da lediglich 1/2 Gerichtsgebühr anfällt statt 3 Gebühren bei einem Urteil. Als Rechtsanwaltskosten fallen im Mahnverfahren lediglich 1,5 Gebühren an, anstelle von regelmäßig 2,5 Gebühren im Klageverfahren bei Durchführung einer Hauptverhandlung. Hinzu kommt jeweils die Auslagenpauschale von max. EURO 20,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Die Kosten unserer Tätigkeit werden wir im Mahnverfahren gleich mit geltend machen.
- Ein professionelles Forderungsmanagement verbessert zudem Ihre Bonität bei Ihrer Hausbank. So spielt dies eine Rolle im Rahmen der neuen Richtlinien zu dem Rating-Verfahren nach Basel II. Die Folge sind bessere Konditionen bei Ihrer Bank – namentlich günstigere Zinsen.
- Keine Nachteile zum normalen Klageverfahren.
II. Unter folgenden Voraussetzungen sollte die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheides angestrebt werden:
- Die Forderung sollte durch einen Vertrag, eine Rechnung oder vergleichbare Schriftstücke beweisbar.
- Der Aufenthaltsort des Schuldners sollte bekannt sein, sonst hat die Zustellung eines Mahnbescheides keinen Erfolg.
- Der Schuldner sollte mindestens einmal unter Fristsetzung gemahnt und in Zahlungsverzug gesetzt worden sein. In der letzten Mahnung vor der Erwirkung des gerichtlichen Mahnverfahrens sollten Sie mit der Einleitung gerichtlicher Schritte drohen.
- Da bei Widerspruch des Schuldners gegen den gerichtlichen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid, die Forderung vor ein Gericht geht, das prüft, ob die Forderung berechtigt ist, sollten nur für Forderungen ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden, die auch beweisbar gegen den Schuldner bestehen. Auch wenn eine Forderung zwar tatsächlich gegenüber einem Schuldner besteht, sich diese vor Gericht jedoch nicht beweisen lässt, gilt diese Forderung als nicht berechtigt. In diesem Fall trägt die Kosten für das Gerichts- und Mahnverfahren der Gläubiger bzw. Antragsteller des Mahnbescheides.
- Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sollte ein Mahnverfahren unterbleiben. Ist die Forderung eines Gläubigers berechtigt, jedoch der Schuldner, zurzeit zahlungsunfähig, bleibt der Gläubiger auf dem Verzugschaden wie den Mahngebühren sitzen. Unter Umständen kann er diese zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Schuldner wieder liquide ist, eintreiben. Ist eindeutig, dass ein Schuldner dauerhaft weder verwertbares Einkommen noch Vermögen besitzt, lohnt sich der Erlass eines Mahnbescheides hingegen nicht. Allerdings gibt ein im Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit 30 Jahre gegen den Schuldner vorzugehen, während sonst die Forderungen in der Regel nach zwei bis vier Jahren verjähren.
III. Abwicklung des Online Mahnservice unserer Kanzlei:
- Über das nachfolgende Formular können Sie Ihre Forderung online erfassen. Die Dateneingabe erfolgt auf einer SSL-verschlüsselten Seite und wird verschlüsselt an uns übertragen, so dass Ihre Daten vor dem Zugriff Fremder geschützt sind.
- Sie entscheiden, ob zunächst noch mal eine außergerichtliche Mahnung erfolgen soll (dabei fallen noch keine Gerichtskosten an) oder ob gleich der Erlass des Mahnbescheides beantragt werden soll.
- Sie erhalten danach innerhalb von 24 Stunden eine Mandatsbestätigung, die Vollmacht und eine vorläufige Kostennote. Sie können die Vollmacht auch bereits hier herunterladen und mir so dann unterschrieben zu senden.
- Sobald die Vollmacht bei uns vorliegt und die Kosten auf unserem Konto eingegangen sind, wird der Mahnbescheid umgehend beim zuständigen Mahngericht eingereicht.
- Nachdem das Mahngericht den Mahnbescheid erlassen hat, wird dieser dem Schuldner zugestellt. Legt dieser keinen Widerspruch ein, werden wir den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen.
- Wenn der Schuldner auch hier gegen keinen Einspruch einlegt liegt ein Vollstreckungstitel vor, der dem Hauptsachetitel (Urteil) gleichkommt. Wir überwachen dann den Zahlungseingang und betreiben ggf. die Zwangsvollstreckung. Sobald der Betrag eingeht, leiten wir diesen an Sie weiter.
- Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, betreiben wir für Sie das streitige Verfahren, sofern Sie uns hierzu beauftragen
IV. Kosten
Die Kosten unserer Beauftragung sind immer von der Höhe des Gegenstandwertes abhängig und richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Die im Mahnverfahren entstehenden Kosten können Sie über den Kostenrechner der Zentralen Mahnabteilung des Amtsgerichts Hagen selbst unkompliziert ausrechnen
Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerspruchsfrist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn wir mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder Sie die Ausführung selbst veranlasst haben (§ 312 d Abs. 3 BGB). Der Widerruf ist zu richten an:
Societät Bauchmüller & Collegen
Schützenstraße 18
D-52351 Düren
Tel.: +49 (0) 24 21 - 5 55 97 0
Fax: +49 (0) 24 21 - 1 08 87
kontakt@bauchmueller-buecker.de
Beratungsbedingungen Online-Rechtsberatung
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